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Jucknischke /// Advo-Kontor®

Gerhard Jucknischke Rechtsanwalt

In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen mit anwaltlichem Know-how, Engagement, Flexibilität, Kreativität, und Service im Rahmen der Öffnungszeiten gern zur Verfügung. Während dieser Zeit können Sie uns direkt erreichen. Selbstverständlich ist es auch außerhalb dieser Kerngeschäftszeiten individuell möglich, einen Besprechungstermin zu vereinbaren – auch bis in die späten Abendstunden. Umgeben von modernem Design und kreativem Geist stellen wir uns in den Dienst von Innovation, Recht und Gesetz.

Informationen zum Profil

Die Kanzlei „JUCKNISCHKE /// ADVO-KONTOR® /// RECHTSANWALT – JENA“ befindet sich in unmittelbarer Nähe des neuen Justizzentrums Jena, in dem sich das Amtsgericht Jena, das Thüringer Oberlandesgericht und das Arbeitsgericht Jena befinden. Bereits seit über 25 Jahren beraten und vertreten wir auf diesen Gebieten umfassend unsere Mandanten bei individuellen Vertragsgestaltungen, um primär bereits im Vorfeld rechtliche Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gerade bei Immobilien und Bauvorhaben ist eine qualifizierte anwaltliche Rechtsberatung unverzichtbar.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch unabhängig von vertraglichen Angelegenheiten über Rechtsfragen des allgemeinen Zivilrechts, Wirtschaftsrechts, bei Erbauseinandersetzungen, Scheidungen, Versicherungsfragen, Verkehrsunfällen und Strafverteidigungen. Außerdem gehört zu unserem Leistungsspektrum auch ein Inkassodienstleistungsservice und die Durchführung einer effektiven Zwangsvollstreckung. Wir versuchen, mit Ihnen gemeinsam eine optimale und effektive Problem- und Konfliktlösung zu finden. Mit individueller Betreuung stellen wir Ihr Anliegen in den Mittelpunkt unserer Bemühungen, Ihr Erfolg ist unser Ziel! Unser Team nutzt für die juristische Arbeit ein professionelles Computer- und Telekommunikationssystem, das Internet und umfangreiche juristische Datenbanken sowie Bibliotheken, insbesondere für juristische Recherchen und Expertisen. Außerdem kooperieren wir in speziellen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
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Referenzen

Hier können Sie einige unserer Mandantenstimmen lesen:
Erstklassiger Anwalt, professionell und kompetent
Bewertung vom 13.03.2025
Kompetente und beruhigende Unterstützung
Bewertung vom 29.01.2025
Alles bestens
Bewertung vom 24.06.2024
Erstklassiger Anwalt, professionell und kompetent
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Unsere Beiträge

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Keine Mauer als Einfriedung im Bebauungsplangebiet
Das Verwaltungsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 20.03.2019 (Az. 3 K 615/18.MZ) festgestellt, dass eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden kann, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich die Errichtung von Mauern als Einfriedung ausschließt. Errichtete Mauer unzulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig Die Eigentümer und Kläger des betreffenden Grundstücks haben zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängenden Grundstücks auch an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vorgenommen. Zur Abstützung dieser Aufschüttung errichteten sie eine Steinmauer in einer Höhe zwischen 0,60 m und 1,00 m. Die Kläger beantragten eine nachträgliche Baugenehmigung zur Errichtung dieser Mauer unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks, die allerdings von der beklagten Gemeinde versagt wurde. Die gegen die Versagung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die errichtete Mauer an der Grundstücksseite gegen die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße. Dieser sah vor, dass zum Zwecke der „Durchlüftung“ und „Durchgrünung“ des Baugebiets seitliche Einfriedungen aus dichtem Material (z. B. Mauern) nicht zugelassen sind. Die Errichtung von Mauern sei nach dem Bebauungsplan nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke – auch zur Abstützung der in dieser Richtung verlaufenden Hanglage – erlaubt. Dies aber auch nur bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m. Die Genehmigung einer seitlichen Mauer hingegen könnten die Kläger auch nicht ausnahmsweise verlangen. Zur sinnvollen Nutzung des seitlich nur leicht abfallenden Grundstücks habe es einer Aufschüttung nicht bedurft. Im Übrigen habe die beklagte Gemeinde durch eine bereits gewährte Ausnahme für eine seitliche Stützmauer in einer Höhe von 0,40 m der Hängigkeit des Klägergrundstücks ausreichend Rechnung getragen. Hinweis: B-Plan genau ansehen, Abweichung beantragen, Genehmigung einholen und dann erst bauen Vor der Durchführung von Baumaßnahmen, gleich welcher Art, gucken Sie sich den für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan der Gemeinde sehr gut an und erkundigen Sie sich im Zweifelsfalle bei der Gemeinde, welche Baumaßnahmen auch außerhalb des Bebauungsplans zulässig sein können. Nach Ihrem Antrag und einer erteilten Baugenehmigung (hier einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – der übrigens eine Satzung darstellt) können Sie Ihr auch mit nicht unerheblichen Kosten verbundenes Projekt umsetzen. Nicht alles, was Sie persönlich bei Modellierungen an Ihrem Grundstück für äußerst praktisch halten und als außerordentlich schön betrachten, ist zulässig und in den allermeisten Fällen auch baugenehmigungspflichtig (siehe auch zum Thema Schwarzbau).

Veröffentlicht am 6. Mai 2019
Keine Verjährung des Anspruchs auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache während der Dauer einer zweckwidrigen Nutzung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.12.2018 (Az. XII ZR 5/18) entschieden, dass der Anspruch des Vermieters auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB während der Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht verjährt. Nutzt ein Mieter von Gewerberäumen entgegen des Mietvertrags die Räume als Wohnung, so kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung jederzeit auf Unterlassung klagen. Der Fall: Der Mieter von Gewerberäumen nutzte die Räumlichkeiten seit Mietbeginn im Juni 2010 als Wohnung. Laut Mietvertrag sollten die Räume als Rechtsanwaltsbüro verwendet werden. Erst im Juli 2016 verlangte der Vermieter ein Unterlassen der Wohnnutzung. Nachdem der Mieter nach Ablauf der gesetzten Frist die Wohnnutzung trotzdem weiter fortsetzte, erhob der Vermieter Klage auf Unterlassung. Der Mieter war jedoch der Meinung, dass der Unterlassungsanspruch inzwischen verjährt sei. Das Landgericht Hannover und auch das Oberlandesgericht Celle gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision des Mieters zurück. Der Vermieter könne gemäß § 541 BGB das Unterlassen der vertragswidrigen Nutzung der Räumlichkeiten von dem Mieter verlangen. Der aus § 541 BGB folgende Anspruch auf Unterlassung einer vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjähre während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauere. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass dies bereits für das Wohneigentumsrecht so entschieden wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2015 – V ZR 178/14 –). Aus Sicht des Bundesgerichtshofs gilt es zu beachten, dass der Schwerpunkt des vertragswidrigen Verhaltens nicht in der Aufnahme, sondern in der dauerhaften Aufrechterhaltung der unerlaubten Nutzung der Mietsache liege. Dadurch verletze der Mieter fortwährend seine mietvertraglichen Pflichten. Diese Dauerverpflichtung entspreche der aus § 535 Abs. 1 BGB folgende Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Auch diese Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, da sie während des Mietverhältnisses ständig neu entstehe (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 104/09 –). Der Sinn und Zweck der Verjährung stehe der Unverjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Dieser liege darin, den Schuldner davor zu schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären könne. Dieser Schuldnerschutzgedanke greife hier aber nicht. Denn der Unterlassungsanspruch knüpfe an die gegenwärtige Nutzung der Mietsache durch den Mieter und nicht an ein vertragswidriges Verhalten in der Vergangenheit an.

c
Vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung führt zur konkludenten Abnahme
Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit der konkludenten Abnahme des Hauses spätestens im August 2010 begonnen und habe mithin im August 2015 geendet. Da die Klage erst im Dezember 2016 erhoben wurde, sei der Schadenersatzanspruch verjährt. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 (Az. 7 U 90/17) festgestellt, dass eine vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung und Ingebrauchnahme eines errichteten Hauses ohne Mängelrüge eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung darstellt. In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauch-nahme des errichteten Hauses ohne Mängelrüge liegt eine konkludente Abnahme im Sinne von § 640 BGB der Architektenleistung. In diesem Fall darf nämlich der Architekt von der Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ausgehen. Auf eine spätere Mängelrüge kommt es dann nicht mehr an. Der Sachverhalt: Nach der Beendigung der letzten Arbeiten an dem neu errichteten Einfamilienhaus im August 2010 bezog der Auftraggeber das Haus. Die Schlussrechnung wurde bereits im September 2008 bezahlt. Ein Jahr nach der Ingebrauchnahme des Hauses rügte er gegenüber dem Architekten einen Mangel an dem Haus. Nachfolgend gab es mit dem Architekten Verhandlungen über eine Nachbesserung. Da die Verhandlungen erfolglos blieben, erhob der Bauherr gegen den Architekten allerdings erst im Dezember 2016 Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Lübeck hielt einen eventuellen Schadensersatzanspruch für verjährt und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das Schleswig-Holsteinische OLG bestätigte die Entscheidung des LG Lübeck und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da ihm kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB zustehe. Dieser Anspruch sei gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit der konkludenten Abnahme des Hauses spätestens im August 2010 begonnen und habe mithin im August 2015 geendet. Da die Klage erst im Dezember 2016 erhoben wurde, sei der Schadenersatzanspruch verjährt. Nach Ansicht des OLG hat der Kläger durch die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauchnahme des Hauses ohne in angemessener Prüfungsfrist eine Mängelrüge zu erheben das Haus konkludent abgenommen. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und auf die Verkehrssitte habe der beklagte Architekt deshalb von einer Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ab August 2010 ausgehen dürfen. Fazit: Keine vorbehaltlose Zahlung leisten und Fristen im Auge behalten

Veröffentlicht am 12. Februar 2019
Freiheitsstrafe wegen Betrug nach Diebstahl und Verkauf auf eBay (auf Bewährung)
Das Amtsgericht München hat mit seinem Urteil vom 10.12.2018, Az. 836 Ls 261 Js 167888/17, einen 62-jährigen Sportschuhverkäufer wegen Betruges in 631 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung verurteilt. Gleichzeitig ordnete es zugunsten des geschädigten Arbeitgebers die Einziehung von 24.774,19 Euro an Wertersatz an. Sachverhalt: Der 1980 aus Italien nach Deutschland eingewanderte ausgebildete Hotelfachmann arbeitete jahrzehntelang als Sportschuhverkäufer eines Sporthandelshauses. Mitte 2017 wurden erhebliche Fehlbestände im Warenbestand ebenso wie augenscheinlich deckungsgleiche Sportartikelangebote bei eBay auffällig. Der Verdacht fiel aufgrund hausinterner Überwachungsmaßnahmen alsbald auf den Verkäufer. Bei zwei Scheinkäufen über eBay konnten nachfolgend deckungsgleiche Diebstähle des Verurteilten beobachtet werden. Durch die gerichtlich bewilligte Durchsuchung Anfang August 2017 im Spind am Arbeitsplatz wie auch in der Wohnung wurde Diebesgut aufgefunden. Der Verkäufer gestand umgehend die ihm zur Last gelegten Taten. In den nachfolgenden Ermittlungen konnte anhand des grundsätzlichen Geständnisses sowie der bei eBay vorhandenen Daten nachgewiesen werden, dass der Verurteilte seit Mitte 2013 in 631 Fällen Sportaccessoires, Wander- und Sportschuhe und andere hochwertigere Sportartikel meist deutlich unter Neupreis und unter der Vortäuschung, selbst Eigentümer der Waren zu sein, vertrieb. Durch die betrügerischen Verkäufe erzielte der Verkäufer insgesamt 24.774,19 Euro. Das AG München verurteilte den 62-jährigen wegen Betruges in 631 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung und ordnete gleichzeitig zugunsten des geschädigten Arbeitgebers die Einziehung von 24.774,19 Euro an Wertersatz an. Im Rahmen der Strafzumessung wurden zugunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis und die gezeigte Reue berücksichtigt. Der Angeklagte sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und habe aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt. Zulasten des Angeklagten spreche der Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber und der lange Tatzeitraum. Das Gericht rechtfertigt die Bewährungsstrafe. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 62-jährige sei nicht vorbestraft, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und befinde sich in gefestigten sozialen Verhältnissen. Das Gericht erwartet, dass die Verurteilung eine Warnung ist und der Verurteilte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde. Hinweis: Die Käufer können an den entwendeten Waren trotz Kauf über eBay kein Eigentum daran erlangen, da es sich um verkauftes Diebesgut handelt.

Veröffentlicht am 29. Januar 2019
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerer Kommunikationsstörung zwischen den Eltern
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 27.09.2016, Az. 13 UF 64/16, entschieden, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei schwerer Kommunikationsstörung zwischen den Eltern ausscheidet. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemäß § 1626 a BGB ist ausgeschlossen, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern aggressionsbelastet sowie kontraproduktiv ist und dadurch das Kind erheblich belastet wird. Dem Vater eines fünfjährigen Sohnes wurde im April 2016 vom Amtsgericht Senftenberg die elterliche Sorge mitübertragen. Durch die Schaffung des gemeinsamen Sorgerechts erhofften sich sowohl das Jugendamt, das erkennende Gericht, die Kindesmutter sowie der Verfahrensbeistand des Kindes den inneren Widerstand des Kindes gegen seinen Vater zu minimieren. In der Folge wurde jedoch die Kommunikation der Eltern -nicht miteinander verheiratet und getrennt lebend – durch Aggressionen belastet und kontraproduktiv. Es kam wiederholt zu verbalen Entgleisungen des Vaters gegenüber der Mutter im Beisein des Kindes. Das Kind wurde zunehmend aggressiv gegen seine Mutter und verweigerte sich gegenüber dem Vater. Aufgrund dessen legte die Mutter Beschwerde gegen die Übertragung des Mitsorgerechts auf den Vater ein. Das OLG Brandenburg entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf, da die Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung nach § 1626 a BGB nicht vorliegen. Das Kind habe sich aufgrund der nachhaltigen Kommunikationsstörung in einem Loyalitätskonflikt befunden. Eine gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die die Befürchtung zulässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein werde und das Kind erheblich belastet werde. Hier war die Befürchtung bereits eingetreten.

Veröffentlicht am 29. Januar 2019
Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit seinem Urteil vom 22.11.2018, Az. 5 Ca 1305/18, entschieden, dass eine fristlose Eigenkündigung keine Urlaubsansprüche „rettet“. Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung im Jahr 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 verfallen. Der Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt und seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15. März 2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15. April 2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub für das Jahr 2017 und anteilig für das Jahr 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016. Versäumnis des Klägers kann Arbeitgeber nicht zum Nachteil ausgelegt werden Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hätte die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen und hat somit keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31. März 2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15. April 2018 beendet wurde. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Jedoch gehen diese mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah das Gericht auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch hatte der Kläger es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Klägers könne dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

Veröffentlicht am 29. Januar 2019
Haftung des Auffahrenden auch bei „erzieherischem“ Bremsen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 28.04.2017, Az. 9 U 189/15, entschieden, dass der Auffahrende selbst dann für den Auffahrunfall allein haftet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende aus erzieherischen Gründen plötzlich stark abgebremst hat. Es liegt nur dann ein vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden vor, wenn diesem ein abruptes Abbremsen aus erzieherischen Gründen nachgewiesen werden kann. Sachverhalt: Im Dezember 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, als ein Taxi-Fahrer vor einer Verkehrs-insel plötzlich stark abbremste und ein hinter ihm fahrender Pkw auffuhr. Die Halterin des Taxi, ein Taxi-Unternehmen, klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 11.300 EUR. Der Pkw-Fahrer sah bei sich kein Verschulden. Er warf dem Taxi-Fahrer vor, dass dieser aus erzieherischen Gründen stark abgebremst habe. Der Taxi-Fahrer begründete sein plötzliches Abbremsen damit, dass eine Fußgängerin vor ihm die Straße überqueren wollte. Landgericht wies Schadensersatzklage ab Das Landgericht Konstanz wies die Schadensersatzklage ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine erzieherische Absicht für das Manöver des Taxi-Fahrers in Betracht komme. Bei einem Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr hafte der Abbremsende regelmäßig in voller Höhe allein. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Oberlandesgericht (OLG) bejaht Anspruch auf Schadensersatz, da sich der Auffahrunfall aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder Einhaltung des Sicherheitsabstands ereignete. Nach Auffassung des OLG hat der Beklagte den Auffahrunfall durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß begangen. So spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw-Fahrer entweder infolge Unaufmerksamkeit auf das Bremsmanöver des Taxi-Fahrers zu spät reagiert oder er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch beseitigt, dass der Taxi-Fahrer möglicher-weise grundlos stark abgebremst habe. Im Straßenverkehr muss eben jeder Fahrzeugführer damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, auf das Bremsmanöver des Taxi-Fahrers rechtzeitig zu reagieren. Das gelte auch, wenn dieses nicht verkehrsbedingt gewesen sein sollte. Nach Ansicht des OLG sei dem Taxi-Fahrer kein schuldhafter Verkehrsverstoß nachzuweisen. Ein möglicher, aber nicht bewiesener Verkehrsverstoß, finde bei der Haftungsfrage keine Berücksichtigung. Es habe hier die ernsthafte Möglichkeit bestanden, dass der Taxi-Fahrer tatsächlich auf eine Fußgängerin reagiert und damit verkehrsbedingt abgebremst habe. Zu Gunsten der Klägerin sei das OLG aus Beweisgründen von diesem möglichen Sachverhalt ausgegangen.

Veröffentlicht am 29. Januar 2019
Schadenersatz durch Splitt bei Schneeräumung
Das Landgericht Kempten hat mit seinem Urteil vom 25.11.1986, Az. 1 O 1982/86, entschieden, dass es einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden am geparkten Pkw durch bei Schneeräumung weggeschleuderten Splitts gibt. Wird der Lack eines geparkten Pkw durch bei einer Schneeräumung weggeschleuderten Splitts beschädigt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings muss sich der Pkw-Halter eine Mithaftung von 25 % anlasten lassen, weil er sein Fahrzeugs neben der Fahrbahn abgestellt hat. Sachverhalt: Im April 1986 wurde der Lack eines an einer Fahrbahn abgestellten Pkw durch weggeschleuderten Splitt zerkratzt, als ein Schneeräumfahrzeug der Gemeinde während der Schneeräumung etwa zwei Meter an dem geparkten Fahrzeug vorbeifuhr und Schnee (mit dem Splitt) von der Straße auf das Auto schleuderte. Die Pkw-Eigentümerin klagte wegen der Lackschäden gegen die Gemeinde auf Zahlung von Schadensersatz. Der Fahrer des Schneeräumfahrzeugs ging davon aus, dass ihn keine Schuld treffe. Er habe nicht erkennen könne, dass sich unter dem Neuschnee Splitt befand. Das Landgericht Kempten entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz unabhängig davon zu, ob der Splitt für den Fahrer des Schneeräumfahrzeugs erkennbar war oder nicht. Dieser habe die Lackschäden am Pkw schuldhaft herbeigeführt, da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich feste Gegenstände (z.B. Eisbrocken oder verharschte Schneereste) in dem zu räumenden Schnee befinden. Auch Fahrer von Sonderrechtsfahr-zeugen seien gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet, Schädi-gungen anderer zu vermeiden. Das Landgericht führt aus, dass die Gemeinde ein Interesse an der Schneeräumung zwecks Aufrechterhaltung des Verkehrs habe und sich durch die Schneeräumung vielfache Möglichkeiten bieten, Schäden gegenüber Dritten herzuführen. Dieser Gefahr setzt sich ein Pkw-Besitzer aus, wenn er sein Fahrzeug neben einer Fahrbahn abstelle, von der zu erwarten ist, dass diese geräumt wird. Daher sei es gerechtfertigt der Klägerin eine Mithaftung von 25 % anzulasten.

Veröffentlicht am 29. Januar 2019
Wirksamkeit der Erbeinsetzung durch Verweisung auf anderes Schriftstück
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 13.12.2017, Az. 26 W 45/16, entschieden, dass die Erbeinsetzung durch Verweisung auf ein anderes Schriftstück im Testament wirksam ist. Verweist ein formwirksames und verständliches Testament zur genauen Identität der Erben auf ein anderes Schriftstück, so liegt eine wirksame Erbeinsetzung vor. Dabei ist es unerheblich, ob das andere Schriftstück nicht der Testamentsform entspricht. Sachverhalt: Eine 2015 verstorbene Berliner Erblasserin hatte im Jahr 2012 ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament verfasst, in dem sie „mildtätige Organisationen“ als Erben einsetzte. Zur Identität der Organisationen verwies sie auf ein „Testament“ aus dem Jahr 2008. Dieses „Testament“ hatte eine Liste als Anlage, aus denen sich die mildtätigen Organisationen ergaben. Es waren aber weder dieses „Testament“ noch die Liste von der Erblasserin unterschrieben worden. Kammergericht bejaht Wirksamkeit der Erbeinsetzung Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der klagenden Organisationen und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Erblasserin habe die in ihrer als Anlage zum Testament aus dem Jahr 2008 erwähnten Liste mit den Namen der mildtätigen Organisationen wirksam als Erben eingesetzt. Es sei unerheblich, dass das Testament und die betreffende Liste – für sich genommen – aufgrund der fehlenden Unter-zeichnung durch die Erblasserin nicht die Form eines Testaments wahre. Die Liste als solche diene demnach allein der Auslegung des formwirk-samen Testaments aus dem Jahr 2012. Wenn ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich ist, sei eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese Bezugnahme lediglich der näheren Erläuterung der testamenta-rischen Bestimmung diene. Es handelt sich in diesem Falle lediglich um die Auslegung des bereits formgültig erklärten letzten Willens der Erblasserin.

Veröffentlicht am 29. Januar 2019
Der Architekt/Ingenieur und sein Honorar
Der Fall Der Bauherr schloss 2008 einen Architektenvertrag ab. Zu diesem Zeitpunkt wollte sich der Bauherr jedoch noch nicht an einen Planer über alle Leistungsphasen (Vollarchitektenvertrag) binden. Deshalb wurde ein sogenannter Stufenvertrag vereinbart und für alle Stufen bereits eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Bauherr konnte damit abschnittsweise Leistungen des Architekten abrufen, ohne die werkvertraglichen Konsequenzen der Kündigung eines Vollarchitektenertrags befürchten zu müssen. Der Verordnungsgeber hat 2009 (in Kraft seit 18.08.2009) und 2013 (in Kraft seit 17.07.2013) das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure neu geordnet und erhebliche Honorarsteigerungen zugelassen. Der Bauherr hat Leistungen der Leistungsphase 5 und 6 beim Architekten erst nach dem 18.08.2009 abgerufen. Der Architekt hat diese Leistungen erbracht und trotz der in 2008 getroffen Honorarvereinbarung nach dem Honorarrecht 2009 abgerechnet. Das führte zu einer massiven Erhöhung der Honorarforderung des Architekten. Der Architekt beruft sich darauf, dass der Verordnungsgeber mit der Erhöhung der Honorare ab 18.08.2009 gezeigt habe, dass die alte Honorarordnung bis 17.08.2009 nicht mehr auskömmlich sei und mit der Neureglung ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden soll. Der Bauherr besteht auf einer Kostenabrechnung des Architekten auf Basis der Honorarvereinbarung aus dem Jahre 2008 und verweigert die Zahlung. Der Bauherr muss den Architekten für die ab 18.08.2009 abgerufenen Leistungen nach der Honorarordnung 2009 vergüten. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben mit dieser Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf den Zeitpunkt des Leistungsabrufs abgestellt. Das gilt selbst dann, wenn die Vertragsparteien für den Fall des späteren Leistungsabrufes bereits ein Honorar vereinbart haben. Für Leistungsabrufe ab dem 17.07.2013 ist nach der Honorarordnung 2013 zu vergüten. Die Entscheidung Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 18.12.2014, Az. VII ZR 350/13, klargestellt und in einer weiteren Entscheidung bekräftigt, dass bei sog. Stufenverträgen – hier werden abschnittweise Planungsleistungen des Architekten und Ingenieurs abgerufen – das Preisrecht der Architekten und Ingenieure gilt, das zum Zeitpunkt des Abrufs der Leistung gilt. Auf das Datum des Abschlusses des Stufenvertrags kommt es nicht an. Fazit Der Bauherr sollte wissen, dass der Vorteil eines Stufenvertrags durch gesetzliche Honorarsteigerungen für Architekten und Ingenieure durchkreuzt werden kann. Ein wirksamer Schutz vor gesetzlichen Honorarsteigerungen kann nur durch den Abschluss eines Architekten- oder Ingenieurvertrags für alle erforderlichen Leistungsphasen erzielt werden.

Veröffentlicht am 31. Januar 2018
Rechtsschutz des Vereinsvorsitzenden gegen seine Abberufung
Der Fall Der Antragsteller ist seit mehr als 10 Jahren Vereinsvorsitzender. Auf der Vorstandssitzung im Februar 2015 kommt es zwischen dem Antragsteller und dem Restvorstand zu einem Zerwürfnis. Noch in der Sitzung beschließt der Vorstand Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und beruft diesen als Vereinsvorsitzenden und Vorstandsmitglied ab. Auf die Tagesordnung der Sitzung im Februar 2015 wurde die Abberufung des Klägers nicht gesetzt. Ein Antrag auf Tagesordnungsergänzung wurde nicht gestellt. Die Satzung des Vereins sieht für Streitigkeiten des Vereins die Anrufung des Schiedsgerichts vor. Der Kläger beantragt sowohl vor dem Schiedsgericht als auch vor dem staatlichen Zivilgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abberufung mit dem Ziel, dass der Verein bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens jede rechtsgestaltende Erklärung gegenüber Dritten aus dem Abberufungsbeschluss unterlässt. Der Kläger nimmt dazu – neben dem Verein – jedes Mitglied des Vorstandes persönlich in Anspruch. Der Restvorstand ist der Ansicht, dass der Kläger nur vor dem Schiedsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen könne. Die Entscheidung Das Oberlandesgericht Jena hat klargestellt, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren der staatliche Rechtsweg und der Weg zum Schiedsgericht parallel zur Verfügung stehen; § 1033 ZPO sei nicht abdingbar. Auch wenn gleichzeitig auf dem staatlichen Rechtsweg und vor dem Schiedsgericht einstweiliger Rechtsschutz beantragt werde, liege keine doppelte Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) vor. In der Sache ist der Beschluss des Vorstandes über die Abberufung unwirksam. Fazit Der Antragsteller bekommt Recht! Das Vereinsleben wird ganz maßgeblich von der Satzung bestimmt. Zu fassende Beschlüsse sind rechtzeitig auf die Tagesordnung zu bringen; die Fristen dafür bestimmt die Satzung. Oftmals können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung noch zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Beschlüsse, die nicht rechtzeitig auf die Tagesordnung gesetzt werden sind unwirksam. Soweit Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden sollen, sind diese vorher anzudrohen und ist die angebliche Pflichtverletzung so genau wie möglich zu benennen. Wie kann der Verein die missliche Lage beenden? Der Restvorstand kann über § 37 BGB eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dabei nicht an die in der Satzung genannten Fälle gebunden. Nach § 36 BGB muss eine Mitgliederversammlung auch dann stattfinden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Das ist bei einem unheilbaren Zerwürfnis zwischen dem Vorsitzenden und dem Restvorstand der Fall. Auf dieser Mitgliederversammlung kann über die Abberufung des Vorsitzenden und die Neuwahl eines Vorsitzenden rechtssicher entschieden werden. von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena

Veröffentlicht am 15. April 2015
Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen
Die Entscheidung Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen klargestellt, dass es sich bei Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen nicht um gesonderte Leistungen handelt. Zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit seien die Banken verpflichtet; diese vorbereitenden Tätigkeiten sind deshalb durch die erhobenen Darlehenszinsen mit abgegolten. Diese Urteile gelten für Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen im Zeitraum 01.01.2005 – 31.12.2011. Fazit Die Finanzierung einer Immobilie, eines Fahrzeugs, elektronischer Geräte oder anderer privater Gegenstände mit Bearbeitungsentgelten berechtigen zur Rückforderung, soweit es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt. Auf den Verwendungszweck des Darlehens kommt es nicht an. Nicht erfasst sind derzeit Bearbeitungsentgelte für betriebliche Darlehen. Abschlussgebühren der Bausparkassen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten verjähren mit Ablauf des 31.12.2014. Die Verjährung kann – ohne Zustimmung der Bank – nur durch Klageerhebung oder Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid unterbrochen werden.

Veröffentlicht am 15. Dezember 2014
„Gemeinsamer“ Rechtsanwalt bei Trennung und Scheidung?
Sachverhalt/Problem Im vorliegenden Fall suchte das Ehepaar eine Rechtsanwältin zur Rechtsberatung hinsichtlich ihrer Scheidung auf. Die scheidungswilligen Eheleute wollten, im vermeintlichen Interessengleichklang, Kosten für einen zweiten Rechtsberater sparen, indem sie sich zunächst nur von einem beraten ließen. Nach dem anfänglichen Gespräch zeichnete sich ab, dass die Eheleute verschiedene Vorstellungen bezüglich der Modalitäten von Trennung und der eigentlichen Scheidung entwickelten. Auf Grund der gegenteiligen Auffassungen (sog. Interessenwiderstreit) kam es nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung. Wie verabredet versandte die Rechtsanwältin das Gesprächsprotokoll an beide. In der Folgezeit beauftragte die Ehefrau noch andere Rechtsberater. Die anfänglich aufgesuchte Rechtsanwältin war noch kurze Zeit für den Ehemann tätig, bis dieser ebenfalls das Mandat kündigte und andere Rechtsanwälte mit der Vertretung seiner familienrechtlichen Interessen beauftragte. Daraufhin stellte die Rechtsanwältin dem Ehemann eine Rechnung ihrer Leistung zu. Der Mandant verweigerte die Rechnung zu begleichen. Die Klagen der Rechtsanwältin beim Amtsgericht in Gummersbach und beim Landgericht in Köln auf Zahlung wurden abgewiesen. Entscheidung Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision der Rechtsanwältin hatte keinen Erfolg. Im Falle einer solchen Konstellation, in der die Eheleute widerstreitende Interessen vertreten, darf der Rechtsberater im Weiteren nicht mehr für beide Eheleute tätig werden. Der verantwortliche Senat des Bundesgerichtshofs wies darauf hin, dass der Anwaltsvertrag allerdings bis zum Erkennbarwerden des Interessenwiderstreits wirksam und vergütungsfähig ist. Jedoch kann die Rechtsanwältin die Gebühren nach Treu und Glauben nicht verlangen, weil dem Ehemann aus dem Anwaltsvertrag ein Schadensersatz zusteht, der aus der Pflichtverletzung der Rechtsanwältin resultiert. Diese hat vor der Erstberatung nicht darauf hingewiesen, dass sie für beide Eheleute nur unter Ausschluss widerstreitender Interessen beraten kann. Bei einem fortbestehenden Interessenwiderstreit ist sie verpflichtet, das Mandat niederzulegen, mit der Folge nunmehr drei Rechtsanwälte zu bezahlen. Für den Ehemann ist das Urteil erfreulich. Dieser ist nicht zur Zahlung verpflichtet. Fazit Gemeinsame Rechtsberatungen in Scheidungsangelegenheiten sind möglich. Jedoch weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf die Aufklärungspflichten hin. Rechtsanwälte sind verpflichtet auf gebühren- und vertretungsrechtliche Risiken hinzuweisen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt vor einer Erstberatung auf Probleme hinweisen muss. Im Grundsatz darf der Rechtsanwalt nur einen der Eheleute vertreten, allerdings ist eine gemeinsame Beratung möglich. Dies aber auch nur dann, wenn ein Ausgleich der gegenseitigen Interessen stattfindet. Andernfalls muss das Mandat niedergelegt werden. In Folge dessen würde es dann dazu führen, dass die Eheleute drei Rechtsanwälte vergüten müssten. Möchten sie sich scheiden lassen und das auch noch kostengünstig, rechnet sich die Variante mit dem gemeinsamen Anwalt durchaus, allerdings nur bei einvernehmlichen Scheidungen. Einvernehmlich heißt, wenn offene Fragen zu Scheidungsfolgen, etwa wie Sorgerecht, Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinnausgleich im Voraus geregelt wurden. Ein Ehepartner wird vom „gemeinsamen“ Anwalt im Scheidungsverfahren lediglich begleitet, formaljuristisch ohne anwaltliche Vertretung. Alternativ besteht immer die Option, zwei getrennte Rechtsanwälte zu beauftragen.

Veröffentlicht am 2. Dezember 2014
Schadensersatz trotz mangelfrei geplantem Gebäude
Sachverhalt/Problem Der Auftraggeber (Bauherr) wollte ein eingeschossiges Einfamilienhaus errichten. Dazu beauftragte er einen Architekten hinsichtlich der Planungsleistungen. Der Architekt teilte dem Auftraggeber mit, dass im Baugebiet nur zweigeschossige Häuser zulässig seien. Wie sich später herausstellte, war diese Information des Architekten falsch. Noch bevor der Auftraggeber davon Kenntnis erlang, stimmte dieser notgedrungen, auf Grund der falschen Information des Architekten, dem Bau eines zweistöckigen Einfamilienhauses zu. Nachdem das Haus bis zum Dachstuhl errichtet war, wurde der Bauherr davon in Kenntnis gesetzt, dass auch ein, wie ursprünglich geplant, einstöckiges Haus genehmigungsfähig gewesen wäre. Der Bauherr ließ das Haus kurzerhand abreißen. Des Weiteren verlangte dieser vom Architekten Schadensersatz für die bis dato aufgewandten Baukosten. Der beklagte Architekt wies darauf hin, dass das Haus als solches mangelfrei sei und ein Abriss nicht notwendig gewesen wäre. Der Bauherr erwiderte, dass die Bewehrung der Bodenplatte unzulässig ist und daher ein Abriss unabdingbar. Der Architekt wiederum verwies darauf, dass der Mangel der Bodenplatte erstmals während und nicht zum Zeitpunkt über den Abriss bekannt wurde. Aufgrund dessen bestand der Architekt weiter auf die volle Honorierung seiner Leistungen. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Bauherrn zur Zahlung des Architektenhonorars. Der Bauherr legte daraufhin beim Bundesgerichtshof Revision ein. Entscheidung Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Bauherrn statt. Diesem steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus zwei Aspekten zu. Die Grundlagenermittlung des Architekten hinsichtlich der falschen Auskunft zur Genehmigungsfähigkeit mit vollständigen und richtigen Informationen begründet einen solchen Anspruch zum Schadensersatz gemäß den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 und 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung aus einem Werkvertrag), indem der Bauherr sich in Folge der falschen Auskunft für ein anderes Haus, mit erheblicher Abweichung vom ursprünglich Gewollten, entschied. Das im Architektenvertrag vereinbarte Einfamilienhaus wurde zwar errichtet, auch entsprach es der Ist- und der Sollbeschaffenheit. Es kam allerdings nur zu dieser Beschaffenheitsvereinbarung, da der beklagte Architekt seine Pflichten verletzte. Denn nur auf Grund der fehlerhaften Beratung kam es zu der Beschaffenheitsvereinbarung. Darüber hinaus ist auch ein Schadensersatzanspruch aus der fehlerhaften Bauüberwachung zu begründen. Da sich nachträglich eine mangelhafte Gründung des Hauses (Bodenplatte) herausstellte, war ein Abbruch unausweichlich. Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Baus, der einen erheblichen Mangel zur Folge hat und dem Schaden ist objektiv zu beurteilen. Sind Beseitigungsmaßnahmen diesbezüglich objektiv erforderlich, so kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Mangel festgestellt wurde. Fazit Die Leistung eines Architekten ist dann in seiner Gesamtheit zurückzuweisen, wenn diese für den Bauherrn unbrauchbar ist. Darüber hinaus sind die anfallenden Abrisskosten als Schaden ersatzfähig.

Veröffentlicht am 1. Dezember 2014
Wohnungsschlüssel verloren, wer zahlt? – Mieter oder Vermieter?
Sachverhalt/Problem Unter Vermietung seiner Eigentumswohnung an den beklagten Mieter händigte der klagende Vermieter diesem zwei Wohnungsschlüssel aus. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses gab der Mieter lediglich einen Schlüssel zurück. Der Verbleib des zweiten Schlüssels konnte nicht geklärt werden. Über den Sachverhalt wurde ebenso die Wohnungseigentümergemeinschaft unterrichtet. Diese ließen einen Kostenvoranschlag für den Austausch der Schließanlage erstellen, da es aus Sicherheitsgründen unabdingbar sei. Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte dem Vermieter den Kostenvoranschlag vor und forderte den Geldbetrag unverzüglich ein, da ein Austausch erst mit Zahlung des Betrages erfolgt. Der Vermieter zahlte nicht und somit erfolgte kein Austausch der Schließanlage. Der Vermieter seinerseits verlangte die Kosten vom Mieter. Dafür verrechnete der Vermieter die Mietkaution des Mieters und verlangte Zahlung des Restbetrages an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters in Höhe des verbleibenden Restbetrages statt. Die Berufung des Mieters hatte keinen Erfolg. Entscheidung Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Mieters statt. Der Mieter sei seiner Obhutspflicht aus dem mietrechtlichen Schuldverhältnis nicht nachgekommen. Diese Obhutspflicht erstreckt sich auch auf Schließanlagen und Schlüssel, die im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehen. Zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Hierbei ergeben sich sowohl Verhaltenspflichten (§ 14 WEG) als auch Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Für ein Verschulden von Hilfspersonen bezüglich dieser Pflichten hat der Wohnungseigentümer einzustehen (§ 278 BGB). Eine Sache oder Sachgesamtheit (hier die Schließanlage) ist erst dann beschädigt, wenn in ihre Sachsubstanz eingegriffen wurde. Im aktuellen Fall liegt keine Verletzung der Sachsubstanz vor, da auch kein neu nachgemachter Schlüssel die Funktionsbeeinträchtigung der Schließanlage beseitigen kann. Ferner kommt lediglich eine Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion der Anlage in Betracht. Der Senat führte diesbezüglich weiter aus, dass eine Schadensersatzpflicht des Mieters auch Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Eine Vermögenseinbuße durch den Austausch einer Schließanlage stellt nur einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr begründet werden kann. Eine solche Gefahr ist im Einzelfall festzustellen. Kann der Mieter beispielsweise nachweislich darlegen, dass der Wohnungsschlüssel in einer anderen Stadt oder einer ferner liegenden Örtlichkeit ohne Hinweis auf das Objekt verloren gegangen ist, besteht keine konkrete Missbrauchsgefahr. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Fazit Bei Verlust eines Wohnungsschlüssels sind sie als Mieter nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein tatsächlicher Austausch der Schließanlage stattfand. Darüber hinaus ist der Vermieter hinsichtlich eines Austausches berechtigt, von ihnen Freistellung (§ 257 BGB) gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.

Veröffentlicht am 27. November 2014
Eigenbedarfskündigung
Der Fall Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und berief sich auf Eigenbedarf. Der Vermieter belegte seine Nutzungsabsicht mit vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen. Zusätzlich erklärte der Vermieter, warum er gerade diese Wohnung benötige. Der Mieter akzeptierte die Eigenbedarfskündigung nicht und verlangte, dass der Vermieter auf anderen, ihm gehörenden Wohnraum im Kündigungsschreiben hinweisen müsse. Der Vermieter erhob Klage auf Räumung der Wohnung. Die Entscheidung Mit Erfolg. Zwar teilte das Gericht die Auffassung des Mieters, dass der Vermieter auf anderen, ihm gehörenden Wohnraum im Kündigungsschreiben hinweisen müsse und dass dieser Hinweis fehle. Der Vermieter habe aber die Möglichkeit, diesen Hinweis im Prozess nachholen. Das hat der Vermieter getan. Fazit Die Offenlegung von anderen, dem Vermieter gehörenden Wohnraum bereits in der Eigenbedarfskündigung ist zwar erforderlich, aber geht den Mieter eigentlich nichts an. Mit der Entscheidung des Gerichts kann der Vermieter, ohne die „Hosen herunterzulassen“ wegen Eigenbedarf kündigen. Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, kann der Hinweis nachgeholt werden. von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena, www.advo-kontor.de

Veröffentlicht am 21. November 2014
Zeitverträge in der Wissenschaft
Der Fall Ein Soziologe wollte nach erfolgreicher Promotion seine Habilitation bis zum Jahresende 2013 beenden und wurde dafür von der Universität befristet eingestellt. Die längstmögliche Befristung des Vertrages wurde ausgenutzt und der Soziologe bis zum 31.12.2013 eingestellt. Innerhalb dieser Zeit habilitierte der Soziologe und versuchte eine Professorenstelle zu bekommen. Dies misslang jedoch. Eine Anschlussbeschäftigung an einer Universität oder Fachhochschule erhielt der Soziologe mit Hinweis auf das Gesetz über die Zeitverträge nicht. Vom befreundeten Anwalt erfuhr der Soziologe, dass der Gesetzgeber die auf die Qualifizierungsphase anrechenbaren Zeiten nicht genau definiert habe und eine Lebenszeitstelle winke, wenn das genau definierte zeitliche Limit für die Kettenarbeitsverträge von der Hochschulverwaltung übersehen und überschritten wurde. Die rechtliche Überprüfung ergab, dass der Soziologe bereits frühzeitig auf einer 1/4 Stelle mit 10 Stunden in der Woche als Hilfskraft am Lehrstuhl gearbeitet hatte und diese Zeit auf das zeitliche Limit für die Kettenarbeitsverträge anzurechnen ist. Der Soziologe klagte auf eine Lebenszeitstelle. Die Entscheidung Das Arbeitsgericht bestätigte dem Soziologen, dass die Hochschulverwaltung rechtswidrig über die maximal zulässige Befristungszeit hinaus den Arbeitsvertrag befristet hat und sprach dem Soziologen eine Daueranstellung an der Universität zu. Fazit Wer eine Lebenszeitstelle an der Hochschule erreichen will, sollte rechtlich klären lassen, welche Arbeitsbedingungen auf die 12-jährige Qualifikationsphase angerechnet werden. Es wäre ein Fehler, wenn die wissenschaftliche Hilfskraft eine Beschäftigung mit 9 Stunden in der Woche unter dem Deckmantel eines Werkvertrages akzeptiert oder der wissenschaftliche Mitarbeiter sich auf die Stelle eines Lehrbeauftragen einstellen lässt. von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena

Veröffentlicht am 6. August 2014
Entfall der Maklerprovision bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht
Sachverhalt/Problem: Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und bietet der Beklagten unter Benennung ihres Provisionsverlangens ein bebautes Grundstück zum Erwerb an. Anbei befinden sich ihre Geschäftsbedingungen. Aus diesen ergibt sich ein Provisionsanspruch, auch wenn von dem Angebot abgewichen wird oder wesentliche Änderungen des Vertrages erfolgen. Nach einiger Zeit erwirbt eine Tochtergesellschaft der Beklagten, direkt über den Verkäufer, das Objekt zum hälftigen Preis (50%), da sie nur Interesse an einem unbebauten Grundstück hatte. Daraufhin macht die Klägerin ihren Provisionsanspruch geltend. Die Beklagte weist jegliche Ansprüche mit der Begründung, dass keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit mehr zwischen angebotenen und dem abgeschlossenen Geschäft vorliege, zurück. Hat die Klägerin einen Anspruch auf ihre Maklerprovision? Entscheidung: Der Bundesgerichtshof verneint den Anspruch auf eine Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB, wenn zwischen dem vom Makler vermittelten zum später geschlossenen Geschäft keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit mehr vorliegt. Grundsätzlich steht dem Makler nur eine Provision zu, wenn der von ihm beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Ein, wie in diesem Fall, geschlossener Vertrag mit völlig anderem Inhalt lässt die nötige Identität jedoch entfallen. Eine Ausnahme ergibt sich aber, wenn der Interessent den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zwischen abgeschlossenen Vertrag und dem angebotenen Geschäft erzielt. Geringe Abweichungen, die vom Makler erwartet werden können und noch eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit darstellen, schließen einen Anspruch jedoch nicht aus. Dabei wird angenommen, dass ein Preisnachlass von etwa 15 % den Provisionsanspruch noch nicht entfallen lässt. Ab einem Preisnachlass von 50 % schließt der Bundesgerichtshof jedoch ein wirtschaftliches Gleichgewicht aus. Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB. Auch nach den AGB’s der Maklerin ergibt sich kein Provisionsanspruch. Die entsprechende Klausel hielt einer richterlichen Überprüfung insoweit nicht stand, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Fazit: Erwerben Sie ein Grundstück direkt beim Verkäufer günstiger als es Ihnen vom Makler angeboten wurde, können Sie nun viel Geld sparen. Ab einem Preisnachlass von 50 % wird ein wirtschaftliches Ungleichgewicht angenommen, sodass die Maklercourtage entfällt.

Veröffentlicht am 6. August 2014
Die Scheidung kam zu spät – Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
Problem/Sachverhalt: Die Beteiligten schlossen die Ehe im Juli 1971. Im August 2000 trennten sie sich und lebten nunmehr getrennt. Seit dem Jahr 2001 lebte der Beklagte mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Auf den der Klägerin am 31.1.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23.10.2009 geschieden. Im November 2008 erzielte der Beklagte mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt ca. 956.000 €. Die Klägerin verlangt nun Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Beklagten entfallenden Lottogewinnes (rd. 480.000 €). Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf 242.500 € im Rahmen des Zugewinnausgleiches zusteht. Der Beklagt machte geltend, dass der Lottogewinn entweder gem. § 1374 Abs. 2 BGB analog seinem Anfangsvermögen zugerechnet werden sollte, oder ihm ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 Abs. 1 BGB zustehe. Das Gericht ist jedoch der Meinung, dass ein Lottogewinn nicht unter analoger Anwendung des § 1374 Abs. 2 dem Anfangsvermögen zugerechnet werden kann. Diese Vorschrift umfasst nur Schenkungen, Erbschaften oder Ausstattungen. Dabei handelt es sich um Vermögensverfügungen, die durch eine persönliche Bindung geprägt sind. Bei einem Lottogewinn liegt aber eben keine persönliche Bindung vor. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 Abs. 1 BGB kommt nach Meinung des Gerichts auch nicht in Betracht. Danach hätte der Beklagte die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern können, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig gewesen wäre. Die Tatsache, dass der für den Zugewinnausgleich maßgebliche Vermögenszuwachs zu einer Zeit erfolgte, zu der die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt lebten, rechtfertigt für sich allein betrachtet die Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB nicht. Auch die Art des Vermögenserwerbs im Rahmen des § 1381 BGB ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zwar hat der BGH in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sei. 8 Jahre Trennungszeit reichten dem Gericht hier jedoch nicht aus. Fazit: Um ein solches Ergebnis zu vermeiden ist es sinnvoll den Scheidungsantrag so früh wie möglich einzureichen oder mit Hilfe eines kompetenten Rechtsanwaltes eine notariell zu beurkundende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen und u.a. darin den Zugewinnausgleich einvernehmlich zu regeln. Falls eine Scheidung für Sie jedoch keine Option ist, Sie sich vor einer Überraschung beim Zugewinnausgleich aber schützen wollen, so gibt es noch eine weitere Möglichkeit. Nach mindestens dreijähriger Trennung der Ehegatten kann nach den §§ 1385,1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beim Familiengericht beantragt werden.

Veröffentlicht am 4. August 2014
Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit von Grundstückskaufverträgen
Sachverhalt/Problem: Der Kläger machte dem Beklagten ein Angebot für eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz für 118.000 €. Dieser hatte das Objekt 2 Monate zuvor für lediglich 53.000 € erworben und nahm das Angebot dankend an.Als der Kläger später von der großen Wertdifferenz erfuhr, wollte er sich sofort vom Vertrag lösen und nahm den Beklagten auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch. Fraglich ist nun, ob der Vertrag schon grundsätzlich sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB war. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof bejaht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Grundstückskauf die Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB. Sittenwidrigkeit setzt ein objektives und ein subjektives Element voraus (verwerfliche Gesinnung). Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht aber eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet. Ein solches Missverhältnis liegt nach dieser Entscheidung vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 90 % übersteigt. Zur Berechnung muss der objektive Wert des Grundstücks festgestellt werden. Im oben genannten Sachverhalt wurde das Grundstück im Nachhinein durch ein privates Gutachten auf einen Wert von 61.000 € geschätzt. (Bei Immobilien ist grundsätzlich das Wertvergleichsverfahren anzuwenden. Nach diesem Verfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet, die in Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt und sonstiger Beschaffenheit hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen.) Stellt man nun den geschätzten Wert von 61.000 € mit dem später bezahlten Kaufpreis von 118.000 € gegenüber, ergibt sich eine Überteuerung von 93 %. Der Vertrag war somit sittenwidrig und nichtig. Fazit: Haben Sie ein Grundstück objektiv zu teuer gekauft, so können Sie sich bereits ab einem groben Missverhältnis (90 %) von ihrem Vertrag lösen. Das subjektive Element wird indiziert und gilt sogar, wenn der Benachteiligte das krasse Missverhältnis positiv kennt. Zu beachten ist aber, dass die Vermutung grundsätzlich widerlegt werden kann, so wenn der Verkäufer auf ein Wertgutachten vertraut hat.

Veröffentlicht am 30. Juli 2014
Schwarzarbeit: Anspruch auf Vergütung, Wertersatz oder Gewährleistung?
Problem/Sachverhalt: Die Kläger schließen einen Werkvertrag mit den Beklagten zur Erbringung diverser Bauleistungen. Im Vertrag halten sie eine gewisse Vergütung fest. Nebenbei vereinbaren sie jedoch mündlich, dass sie einen Teil davon bar bezahlt haben möchten und für diesen Betrag sollte eine Rechnung nicht gestellt werden. Nach dem Erbringen einiger Leistungen zahlten die Beklagten nicht und leugneten jegliche mündliche Abreden. Haben die Kläger nun einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller? Entscheidung: Der Bundesgerichtshof verneint jegliche bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Zwar ist ein solcher Anspruch grundsätzlich gegeben, da der Werkvertrag gem. § 134 BGB gegen ein Verbotsgesetz (§ 1 Abs.2 Nr. 2 ScharzArbG) verstößt, wird er jedoch von § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dieser besagt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) verstoßen wird. Lange zeit war umstritten, ob § 817 S. 2 BGB nicht doch aufgeweicht werden soll, weil es eine unzumutbare Härte für den Unternehmer darstelle und der Besteller dadurch zu gut gestellt werden würde. Diese Zweifel wurden jedoch in der neuesten Entscheidung (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13) alle entkräftet. Der Unternehmer hat zwar keinen Anspruch mehr auf Wertersatz, demgegenüber entfallen beim Besteller aber jegliche Mängelansprüche und vertragliche Mangelfolgeansprüche, die im Einzelfall den nichtig vereinbarten Werklohn um ein Mehrfaches übersteigen können. Fazit: Spätestens nach dieser Entscheidung sollte jedem klar sein, dass sich Schwarzarbeit weder für den Besteller noch für den Unternehmer lohnt. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Außerdem begibt man sich in die Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben.

Veröffentlicht am 16. Juli 2014
Untervermietung bei Auslandsaufenthalt: Ist eine Untervermietungserlaubnis zu erteilen?
Problem/Sachverhalt: Die Kläger wohnen seit 2001 zur Miete in einer 3 – Zimmer Wohnung der Beklagten. 2010 ziehen sie berufsbedingt nach Kanada. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis 2014. Um eine Rückkehr problemlos gewährleisten zu können, stellen sie bei der Beklagten einen Antrag auf Untervermietung von zwei Zimmern. Diesen verweigerte die Beklagte, woraufhin die Kläger Klage beim zuständigen Gericht einreichten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof bejaht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bei einem mehrjährigen (berufsbedingten) Auslandsaufenthalt. Das berechtigte Interesse an der Untervermietung besteht, weil sich hierdurch die Mietlast verringert und die Wohnung für die Zeit ihrer Rückkehr erhalten werden kann. Die Anwendung des § 553 Abs. 1 BGB sei auch nicht durch qualitative oder quantitative Anforderungen an den übrig gebliebenen Mietraum einzuschränken. Die Anwendung des § 553 Abs. 1 BGB scheidet nur dann aus, wenn der Mieter die Sache vollständig aufgibt. Die Kläger behalten sich aber einen Raum zurück. Somit ist § 553 Abs. 1 BGB anwendbar. Dem Vermieter sei es auch zuzumuten, eine Untervermietungserlaubnis zu erteilen, weil ihm hierdurch kein Schaden droht. Fazit: Der Vermieter kann die Untervermietung nur verweigern, wenn 1. die Mieter die Wohnung vollständig untervermieten wollen und sich keinerlei Rückzugsort schaffen. Es darf nämlich nur ein Teil des Wohnraums untervermietet werden (Palandt 2014, 73 Aufl. § 553 Rn.3) und 2. kein berechtigtes Interesse des Mieters besteht. Dafür genügt jedoch schon ein vernünftiger Grund. Dieser kann auf einer Veränderung der wirtschaftlichen, persönlichen oder familiären Verhältnisse beruhen (Palandt 2014, 73 Aufl. § 553 Rn. 4).

Veröffentlicht am 15. Juli 2014

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